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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21 (https://dejure.org/2021,19660)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.07.2021 - 2 M 78/21 (https://dejure.org/2021,19660)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Juli 2021 - 2 M 78/21 (https://dejure.org/2021,19660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 8 Abs 1 GG
    Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 ; BauO LSA § 79
    Zurechnung infrastruktureller Begleiteinrichtungen einer Versammlung zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit; Funktionale, symbolische oder konzeptionelle Notwendigkeit der Begleiteinrichtungen zur Verwirklichung des Versammlungszwecks im Sinne der konkreten ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 8 ; BauO LSA § 79
    Bauordnungsrechtliche Verfügung; Protestcamp; Versammlung; Waldflächen; Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zu der Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass wegen des hohen Rangs der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit eine Auflösung der Versammlung nur in Betracht kommt, wenn eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen vorliegt, etwa bei einer hohen Brandgefahr am Ort der Versammlung (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 - juris Rn. 60 ff.).

    Allein der Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen genügt hingegen nicht (VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010, a.a.O., Rn. 70).

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a.a.O., Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Soweit das Versammlungsgesetz abschließende Regelungen hinsichtlich der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, geht es daher als Spezialgesetz dem allgemeinen Polizeirecht vor (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 6).

    So kann auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden, als es um die Verhütung von Gefahren geht, die allein aus der Vielzahl von Menschen an einem dafür ungeeigneten Ort entstehen, unabhängig davon, ob es sich bei dieser Ansammlung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Denn Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 44, m.w.N.).

    Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 47).

  • VGH Hessen, 22.10.2020 - 2 B 2546/20

    Menschenketten gegen die Rodung des Dannenröder und Maulbacher Waldes müssen auch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Private, nicht eingefriedete Waldflächen stehen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 - juris Rn. 22).(Rn.33).

    Dem entsprechend stehen auch private, nicht eingefriedete Waldflächen grundsätzlich als Versammlungsorte zur Verfügung, da dort im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 2 B 2546/20 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Steht jedoch kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 92; Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung einer Versammlung das letzte und äußerste Mittel zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahren darstellt; ist die Auflösung hierzu nicht erforderlich oder unverhältnismäßig, so kann die zuständige Behörde sich der ihr nach geltendem Recht zustehenden polizeilichen Befugnisse zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bedienen und im konkreten Fall das Mittel anwenden, das zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist (BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - I C 88.77 - juris Rn. 36 f., m.w.N.).
  • BVerfG, 02.11.2016 - 1 BvR 289/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Identitätsfeststellung und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Steht jedoch kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris Rn. 92; Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Die Öffentlichkeit einer Versammlung bestimmt sich danach, ob die Versammlung einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis umfasst (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 - juris Rn. 18, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 29.08.1997 - 2 ZEO 1037/97

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; nichtöffentliche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21
    Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (ThürOVG, Beschluss vom 29. August 1997 - 2 EO 1038/97 - juris Rn. 26, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 15 B 771/19

    Keine Verlegung des Demonstrationscamps "Rheinisches Revier Kohlefrei"

  • VGH Hessen, 03.08.2018 - 8 B 1590/18

    Musikfestival bei erhöhter Flächenbrandgefahr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 15 B 1971/20

    Versammlungsbegriff, Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, gemischte

  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 2734/20

    Nichtannahmebeschluss: Zum Merkmal der öffentlichen Zugänglichkeit des Ortes

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2007 - 3 M 12/07

    Verbot einer Versammlung durch eine baurechtliche Nutzungsuntersagung

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2021 - 2 M 160/20

    Bauaufsichtliche Verfügung zur Durchsetzung einer Zuwegungsbaulast; Verhältnis zu

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21

    Versammlungsrecht: Vorläufige Untersagung der Nutzung von Baumhäusern bis zum

    Die vorbezeichneten baulichen Anlagen fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (so bereits OVG LSA, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 M 78/21 - juris Rn. 25 ff.).
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